Wird ein Abänderungsantrag damit begründet, dass die für eine im vorangegangenen Abstammungsverfahren als Privatgutachten vorgelegte (negative) DNA-Analyse verwendete Gewebeprobe nicht vom Antragsgegner stammt, stützt sich dieser auf § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG. Ergibt sich aus dem im Abänderungsverfahren - nunmehr auf Basis einer Gewebeprobe des Antragsgegners - eingeholten Gutachten zweifelsfrei dessen Vaterschaft, begegnet es auch keinen Bedenken, dass die bekämpfte E iSd Begehrens des Antragstellers abgeändert wird.

