Wird eine krankheitsbedingte Entlassung (rückwirkend) in eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses umgewandelt, besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers gem § 5 EFZG auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus. Dass der Kl im Wege eines gerichtlichen Vergleichs auf seine Entgeltfortzahlungsansprüche gegenüber seinem früheren Arbeitgeber verzichtet hat, ändert nichts daran, dass der Anspruch auf Krankengeld für jenen Zeitraum ruht, für den der Kl Anspruch auf Entgeltfortzahlung gehabt hätte. Für das Ruhen des Krankengeldanspruchs nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG kommt es nur auf das Bestehen eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge, nicht aber darauf an, in welcher Höhe dieser Anspruch verglichen oder gar liquidiert wurde.

