Ob der das Kinderbetreuungsgeld beziehende Elternteil das Überschreiten der verordneten Untersuchungstermine zu vertreten hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab [hier: wird der Termin für eine Mutter-Kind-Pass-Untersuchung aufgrund einer Erkrankung des behandelnden Kinderarztes, in den die Eltern ein besonderes Vertrauen setzen, verschoben, ist die verspätete Vornahme der Untersuchung auch dann nicht von der Mutter zu vertreten, wenn diese keinen anderen Kinderarzt aufgesucht hat, sondern die Untersuchung schnellstmöglich nach Genesung des behandelnden Arztes vornehmen hat lassen].

