Angehörigen nach § 127 Abs 1 AußStrG kommt gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein eingeschränktes Rekursrecht nur im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu. § 127 Abs 3 AußStrG bezieht sich nach klarem Wortlaut nur auf die Bestellung des endgültigen (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters und ist bei der Bestellung eines Rechtsbeistands nach § 119 AußStrG oder eines einstweiligen Erwachsenenvertreters nach § 120 AußStrG nicht anzuwenden, zumal § 120 Abs 3 AußStrG nur die sinngemäße Anordnung der verfahrensrechtlichen Regeln der § 123 und § 126 AußStrG, nicht aber des § 127 AußStrG anordnet.

