In dem hier zu beurteilenden Krankenzusatzversicherungsvertrag, dem die AVB Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, Fassung 1999, zugrunde liegen, werden dem Versicherten medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen Unfallfolgen unbeschränkt zugesagt. Auf Vorschäden wird in der Bedingungslage in keiner Weise Bezug genommen. Damit unterscheidet sie sich von üblichen Klauseln in der Unfallversicherung, wonach der Versicherer nur für die Folgen eines Unfalls einzutreten hat, für die der Unfall allein kausal ist.

