Der VersN hat nach dem Wortlaut des § 16 Abs 1 VersVG die ihm "beim Abschluss des Vertrages" bekannten gefahrenerheblichen Umstände anzuzeigen. Die unvollständige Beantwortung der Frage, ob in den letzten fünf Jahren ambulant behandelte oder unbehandelte Krankheiten, Verletzungen, Beschwerden, sonstige Anomalien oder schwerwiegende Krankheiten des Blutes bestanden haben, stellt auch dann eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten dar, wenn im Zuge des Verfahrens der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der ursprünglich bei der Kl diagnostizierten Erkrankung um eine Fehldiagnose gehandelt hat [hier daher: rechtmäßiger Rücktritt des Versicherers vom Krankenzusatzversicherungsvertrag aufgrund fahrlässigen Verschweigens des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angenommenen Antiphospholipidsyndroms].

