Berücksichtigungswürdige Umstände iSd § 15 Abs 2 der Satzung des WFF der ÄK für NÖ liegen nach der Rsp etwa dann vor, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit und Fehlen von Vermögensreserven, die zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden können, die Kosten der Lebensführung für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt.

