Wird einer Ärztin aufgrund des Gutachtens eines neurologisch-psychiatrischen Facharztes ein "Alkoholproblem erheblichen Ausmaßes [...] eher einer Alkoholabhängigkeit [...] entsprechend" attestiert und daraus gefolgert, die betroffene Ärztin sei "derzeit nicht fähig, ihren Beruf als Ärztin regelrecht und zuverlässig auszuüben", sind jedenfalls gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl (Gesundheitsinteressen) zu befürchten und damit Gefahr in Verzug iSd § 13 Abs 2 VwGVG auch dann gegeben, wenn die Alkoholkonsumstörung bislang noch nicht zu einer unmittelbaren Bedrohung der Gesundheit und des Lebens von Patienten geführt hat und noch keine Patientenbeschwerde erfolgt ist [hier: Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in einem Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung wegen Wegfalls der gesundheitlichen Eignung iSd § 4 Abs 2 Z 3 ÄrzteG].

