Bringt ein Arzt unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft gebotenen Impfungen in einer konkreten Behandlungssituation nicht verabreichen oder seinen Patienten von derartigen Impfungen abraten würde, ohne sie über die seiner Meinung entgegengesetzte Auffassung aufzuklären, stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen iSd § 30 Abs 2 VwGG entgegen [hier allerdings: Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen offenkundigem Verfahrensmangel, weil das VwG bei einer E über ein Berufsausübungsverbot keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat].

