Bei § 2d Abs 6 FOG handelt es sich ua um eine in Art 89 Abs 3 DSGVO (Öffnungsklausel) grds vorgesehene nationale Sonderbestimmung zu Gunsten von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken. § 2d Abs 6 Z 3 FOG verstößt jedoch gegen den Wortlaut des Art 89 Abs 3 DSGVO, der ausdrücklich keine nationale Ausnahme vom Recht auf Löschung ("Vergessenwerden") gem Art 17 DSGVO für die Datenverarbeitung zu Archivzwecken vorsieht. Infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts hat § 2d Abs 6 Z 3 FOG daher unangewendet zu bleiben.

