Da die praktische Fachausbildungstätigkeit gem § 8 Abs 1 Z 2 lit b sublit ba PsychologenG "im Rahmen von Arbeitsverhältnissen" zu absolvieren ist, sind solche postgraduellen Ausbildungsverhältnisse nach dem PsychologenG sozialversicherungsrechtlich jedenfalls als Dienstverhältnisse zu qualifizieren [hier: Abweisung des Antrags gem § 26 Abs 3 Satz 1 AlVG].
Ra 2020/08/0165

