Führt ein ErstG vor der Beschlussfassung - nach Einholung eines Abklärungsberichts des Erwachsenenschutzvereins und Erstanhörung - keine eigene Verhandlung über die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters durch und hört es den Betroffenen zu den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht neuerlich persönlich, begründet dies keinen Verfahrensfehler und keine Verletzung des durch Art 6 Abs 1 EMRK gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren.

