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Ausübung des Rechts auf Akteneinsicht durch den bevollmächtigten Vertreter zulässig

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturVerena Christine Blum, Claudia Gabauer, Christian Kopetzki, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle NoeRdM-LS 2021/93RdM-LS 2021, 209 Heft 5 v. 1.10.2021

Das in § 141 AußStrG normierte Recht des Betroffenen auf Akteneinsicht kann auch durch bevollmächtigte Vertreter ausgeübt werden. Dies gilt ebenfalls im Verfahrensstadium, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters erst geprüft wird. Auch bei späterem Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers erlischt die Vollmacht nicht. Vor Bewilligung der Akteneinsicht ist allerdings zu prüfen, ob der bevollmächtigte Vertreter die Vollmacht iS des Vertretenen ausübt.

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