Das in § 141 AußStrG normierte Recht des Betroffenen auf Akteneinsicht kann auch durch bevollmächtigte Vertreter ausgeübt werden. Dies gilt ebenfalls im Verfahrensstadium, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters erst geprüft wird. Auch bei späterem Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers erlischt die Vollmacht nicht. Vor Bewilligung der Akteneinsicht ist allerdings zu prüfen, ob der bevollmächtigte Vertreter die Vollmacht iS des Vertretenen ausübt.

