Die Legitimation des [hier: einstweiligen] Erwachsenenvertreters, im eigenen Namen ein Rechtsmittel gegen den Bestellungs- bzw Erweiterungsbeschluss zu erheben, hängt davon ab, ob ihm selbst ein berechtigtes Interesse an seiner Nichtbestellung (zumindest in Ansehung eines Teils seines Wirkungsbereichs) oder an der Klärung seines Wirkungsbereichs zukommt, um imstande zu sein, seine Rechte und Pflichten für den Betroffenen wahrzunehmen.

