1. Erscheint ein Betroffener trotz mehrerer persönlicher Ladungsversuche zu den anberaumten Tagsatzungen nicht, obwohl ihm - nach den Ergebnissen des Gutachtens - die Teilnahme ohne Gefährdung seines Wohl möglich gewesen wäre, ist er vom Erwachsenenvertreter im erstgerichtlichen Verfahren vertreten, wird die von ihm schriftlich beantragte Erörterung des ihm übermittelten Gutachtens durchgeführt und hat das ErstG darüber hinaus mit dem Betroffenen einen telefonischen Kontakt hergestellt, liegt im Fehlen eines persönlichen Eindrucks von ihm mangels Aufsuchens des Betroffenen durch das ErstG kein schwerwiegender Verfahrensverstoß nach § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG.

