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Persönlicher Eindruck vom Betroffenen durch das Gericht; fehlende Feststellungen zur Notwendigkeit der Aufrechterhaltung/Erneuerung der Erwachsenenvertretung

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturVerena Christine Blum, Claudia Gabauer, Christian Kopetzki, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle NoeRdM-LS 2021/95RdM-LS 2021, 209 Heft 5 v. 1.10.2021

1. Erscheint ein Betroffener trotz mehrerer persönlicher Ladungsversuche zu den anberaumten Tagsatzungen nicht, obwohl ihm - nach den Ergebnissen des Gutachtens - die Teilnahme ohne Gefährdung seines Wohl möglich gewesen wäre, ist er vom Erwachsenenvertreter im erstgerichtlichen Verfahren vertreten, wird die von ihm schriftlich beantragte Erörterung des ihm übermittelten Gutachtens durchgeführt und hat das ErstG darüber hinaus mit dem Betroffenen einen telefonischen Kontakt hergestellt, liegt im Fehlen eines persönlichen Eindrucks von ihm mangels Aufsuchens des Betroffenen durch das ErstG kein schwerwiegender Verfahrensverstoß nach § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG.

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