Der Versicherte hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn er keine "zumindest rechnungsähnlichen Belege" vorlegt, aus denen sich die Höhe des Kostenersatzanspruchs ableiten lässt.
Der Versicherte hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn er keine "zumindest rechnungsähnlichen Belege" vorlegt, aus denen sich die Höhe des Kostenersatzanspruchs ableiten lässt.
