Fehlendes Parteivorbringen kann nicht durch die Einholung eines SV-Gutachtens und Prozessbehauptungen können nicht durch Fragen an den SV ersetzt werden.
Ist aber in einer vom Kl an den SV gestellten Frage auch die Tatsachenbehauptung enthalten, dass die Aufklärung unzureichend erfolgt sei, stützt sich der Kl - wenn auch erst ausgelöst durch die Äußerungen des SV - [neben einem Behandlungsfehler] auch auf einen Aufklärungsfehler des Bekl.

