Im Feststellungsprozess ist zu beurteilen, ob eine Pflichtverletzung für das potenziell schädigende Ereignis kausal war. Zu Recht prüft das Gericht daher bereits im Feststellungsprozess die Kausalität des ärztlichen Kunstfehlers für die Wahl der Operationsmethode [hier: Nichterkennen des verschobenen Speichenbruchs, was zur gelenksversteifenden Operation und dadurch zum teilweisen Funktionsverlust des Handgelenks geführt haben soll].

