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Grenzen der Verkehrssicherungspflichten - Fenstersturz während eines stationären Aufenthalts

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturGisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Christian Kopetzki, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle NoeRdM-LS 2021/50RdM-LS 2021, 163 Heft 4 v. 6.8.2021

Aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten ist der KA-Träger verpflichtet, insb auch die Krankenzimmer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten. Eine derartige Sorgfaltspflicht darf nicht überspannt werden. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer - erkennbaren - Gefahr möglich und zumutbar sind.

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