Aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten ist der KA-Träger verpflichtet, insb auch die Krankenzimmer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu erhalten. Eine derartige Sorgfaltspflicht darf nicht überspannt werden. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer - erkennbaren - Gefahr möglich und zumutbar sind.

