Nach § 7 KBGG müssen sämtliche Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen von Ärzten vorgenommen werden. Untersuchungen durch Hebammen sind im KBGG bzw der MuKiPass-V nicht vorgesehen. Besteht in einem anderen MS jedoch ein vergleichbares System von Untersuchungen während der Schwangerschaft und der Geburt, schadet die Befolgung der nach dem vergleichbaren System erforderlichen Untersuchungen entsprechend der von Art 5 lit b VO (EG) 883/2004 geforderten Tatbestandsgleichstellung im Anwendungsbereich der VO nicht der Höhe des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld.

