Eine Beschränkung der Kostenerstattung gem § 131 Abs 1 ASVG auf 80 % des Kassentarifs bei Inanspruchnahme von Wahlärzten (auch) in anderen MS der Union [hier: medizinisch indizierte, jedoch nicht unaufschiebbare Protoskopie und Koloskopie bei Wahlarzt sowie feingewebliche Untersuchung durch Institut für Pathologie in Deutschland] wird durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses bezogen auf die öffentliche Gesundheit gerechtfertigt.

