Würde auch eine fehlerfreie Behandlung nicht dazu führen, dass der Patient sofort operiert oder stationär aufgenommen wird (womit er in der Folge die Reise nicht hätte antreten können und sich daher auch nicht einer für ihn mit Kosten verbundenen Operation im Ausland hätte unterziehen müssen), hat der Patient darüber hinaus Kenntnis vom Verdacht einer Belastung durch Gallensteine bzw des Vorliegens einer Gallenblasenentzündung und hält er sich, obwohl ihm ausdrücklich im Krankenhaus nicht nur die Durchführung einer Ultraschalluntersuchung samt klinischer Kontrolle (und Laborkontrolle) am nächsten Tag, sondern auch körperliche Schonung empfohlen worden ist, nicht an diese Empfehlung, sondern tritt seinen geplanten (im Krankenhaus aber unerwähnt gelassenen) Urlaub mit einer achttägigen Rundreise in der Türkei an, kann sein Verhalten nicht der Bekl angelastet werden [hier: kein Anspruch auf Kostenersatz für dem Patienten angefallene Operationskosten im Ausland].

