Ist eine Patientin - nach der erfolgten Aufklärung über das jedem handchirurgischen Eingriff anhaftende Risiko eines CRPS - über die einen Tag vor der [hier: Handwurzel-]Operation erfolgte deutliche Operationserweiterung mit einem anderen Operationszugang und die damit verbundenen Risiken nicht aufgeklärt worden, ist dieser Einwand der Kl unerheblich, wenn sie der Operation auch zugestimmt hätte, wäre sie neuerlich auf das Risiko eines CRPS hingewiesen worden. Damit ist der Bekl der Beweis gelungen, dass die Kl auch bei erfolgter Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte.

