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Zuständigkeit nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 richtet sich nach dem Ort des Erstschadenseintritts

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturVerena Christine Blum, Claudia Gabauer, Christian Kopetzki, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle NoeRdM-LS 2021/81RdM-LS 2021, 205 Heft 5 v. 1.10.2021

Als Erfolgsort iSv Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 kommt nur jener Ort in Betracht, an dem der Erstschaden eintritt [hier: Unterbleiben der Behandlung aufgrund mangelnder Untersuchung]. Bloße Folgeschäden können die Zuständigkeit nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 nicht begründen [hier: eingetretene Verschlimmerung in einem anderen Mitgliedstaat].

2 Ob 27/21s

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