Als Erfolgsort iSv Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 kommt nur jener Ort in Betracht, an dem der Erstschaden eintritt [hier: Unterbleiben der Behandlung aufgrund mangelnder Untersuchung]. Bloße Folgeschäden können die Zuständigkeit nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 nicht begründen [hier: eingetretene Verschlimmerung in einem anderen Mitgliedstaat].
2 Ob 27/21s

