Gem § 246 Abs 1 Z 1 ABGB endet die Vertretungsbefugnis eines Erwachsenenvertreters mit dem Tod der vertretenen Person. Einem einstweiligen Erwachsenenvertreter kommt mit dem Tod des Vertretenen keine Vertretungsbefugnis für den ruhenden Nachlass zu, sodass ihm auch ein Gerichtsbeschluss nicht wirksam zugestellt werden kann.
10 Ob 11/20w

