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Zustellung an den Erwachsenenvertreter nach Tod des Vertretenen unwirksam

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturGisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Christian Kopetzki, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle NoeRdM-LS 2021/52RdM-LS 2021, 163 Heft 4 v. 6.8.2021

Gem § 246 Abs 1 Z 1 ABGB endet die Vertretungsbefugnis eines Erwachsenenvertreters mit dem Tod der vertretenen Person. Einem einstweiligen Erwachsenenvertreter kommt mit dem Tod des Vertretenen keine Vertretungsbefugnis für den ruhenden Nachlass zu, sodass ihm auch ein Gerichtsbeschluss nicht wirksam zugestellt werden kann.

10 Ob 11/20w

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