Deponiert eine Betroffene im Clearingbericht klar, dass sie für den Fall, dass eine Vertretung nötig werden sollte, als Vertreterin ihre zeichnungsberechtigte Tochter wünsche, muss im konkreten Einzelfall nicht abschließend beurteilt werden, ob und in welchem Umfang eine auf einer gewöhnlichen Vollmacht beruhende Vertretungsbefugnis, die lediglich einen Teilbereich des Tatbestands nach § 269 Abs 1 Z 3 ABGB abdeckt, wie die Zeichnungsberechtigung auf einem Konto, eine gesetzliche Erwachsenenvertretung in diesem Teilbereich ausschließt [hier: RekG schließt eine gesetzliche Erwachsenenvertretung im Teilbereich des § 269 Abs 1 Z 3 ABGB aus].

