Der Begriff des ärztlichen Zeugnisses in § 120 Z 3 Satz 2 ASVG ("vorzeitiger Mutterschutz") ist schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als schriftliche Bestätigung über das Vorliegen einer Gefährdung zu verstehen. Das Freistellungszeugnis muss nach § 4 MSchV bestimmten Form- und Inhaltserfordernissen entsprechen. In der Regel wird damit das Bestehen der Gefährdung ab dem Ausstellungszeitpunkt dokumentiert.

