Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur "Klärung von Rechtsfragen" ist für nach § 75 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Personen, die in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB untergebracht sind, nicht vorgesehen. Weil für unzulässige oder von vornherein offenkundig aussichtslose Anträge Verfahrenshilfe nicht zu gewähren ist, ist ein derartiger Antrag diesfalls abzuweisen.
11 Ns 34/21w

