1. Grundsätzlich handelt es sich bei einer Blutabnahme um eine ärztliche Tätigkeit, jedoch regelt § 49 Abs 2 Satz 2 ÄrzteG nicht die Beiziehung von Hilfspersonen bei einer unter Zwang durchgeführten Blutabnahme. Diesfalls handelt es sich um eine freiheitsbeschränkende Maßnahme, die zum Bereich der "Pflege" (konkret: der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege iSd § 19 GuKG) zählt und die den nach dem GuKG hierfür befugten Personen vorbehalten ist. Daher darf diese "körpernahe" Tätigkeit weder von der anordnenden Ärztin noch vom Pflegepersonal an Mitarbeiter eines Sicherheitsdiensts delegiert werden. Diesen fehlt die notwendige Qualifikation zum Schutz der untergebrachten Kranken, mag die angeordnete Blutabnahme auch ärztlich überwacht werden.

