1. Im Lichte des Art 13 EMRK bezieht sich die gerichtliche Prüfungskompetenz unter dem Titel der Zulässigkeitskontrolle einer "sonstigen Beschränkung" auch auf Eingriffe in Rechte, die außerhalb des UbG geregelt (und daher nicht unbedingt "unterbringungsspezifisch") sind. Dass § 34a UbG für in Freiheitsrechte eingreifende Maßnahmen Beispiele demonstrativ aufzählt, die im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung häufig auftreten können, liegt in der Natur der Sache und erlaubt nicht die Schlussfolgerung, nur unterbringungsspezifische Maßnahmen unterlägen der Kontrollkompetenz der Unterbringungsgerichte.

