Die Ausgangsbeschränkung des § 4 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 der V des LH von Tirol idF LGBl 2020/35 überschreitet die gesetzliche Ermächtigung in § 2 COVID-19-MG idF BGBl I 2020/12.
Diese Bestimmungen finden auch sonst keine gesetzliche Grundlage, insb handelt es sich beim Verbot, den eigenen Wohnsitz zu verlassen, um keine "Verkehrsbeschränkung" iSd § 24 EpiG.

