Ein grds Verbot der Zufahrt zu und der Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet ist keine Untersagung des Betretens bestimmter Orte, sondern eine Untersagung des Überschreitens von Gemeindegrenzen. Eine solche Verkehrsbeschränkung findet im Wortlaut des § 2 COVID-19-MG keine Grundlage.

