§ 17 Abs 4 EpiG ermächtigt die BVB, unter näher geregelten Voraussetzungen "im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen [...] anzuordnen". Solche Anordnungen haben durch Bescheid zu erfolgen. § 17 Abs 4 EpiG ermächtigt weder zur Anordnung einer Impfpflicht für einen nach allgemeinen Kriterien bestimmten Adressatenkreis durch V noch zu Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt [vgl idS auch den IA 822/A 22. GP 3]. Die Missachtung einer mit Bescheid angeordneten Schutzimpfung steht unter Verwaltungsstrafdrohung (§ 40 Abs 1 lit b EpiG); die Vollstreckung einer bescheidmäßig angeordneten Impfverpflichtung erfolgt ggf durch Zwangsstrafen nach § 5 VVG.

