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Keine allgemeine Impfpflicht aufgrund des EpiG

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturGisela Ernst, Claudia Gabauer, Ingrid Jez, Christian Kopetzki, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle NoeRdM-LS 2021/72RdM-LS 2021, 168 Heft 4 v. 6.8.2021

§ 17 Abs 4 EpiG ermächtigt die BVB, unter näher geregelten Voraussetzungen "im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen [...] anzuordnen". Solche Anordnungen haben durch Bescheid zu erfolgen. § 17 Abs 4 EpiG ermächtigt weder zur Anordnung einer Impfpflicht für einen nach allgemeinen Kriterien bestimmten Adressatenkreis durch V noch zu Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt [vgl idS auch den IA 822/A 22. GP 3]. Die Missachtung einer mit Bescheid angeordneten Schutzimpfung steht unter Verwaltungsstrafdrohung (§ 40 Abs 1 lit b EpiG); die Vollstreckung einer bescheidmäßig angeordneten Impfverpflichtung erfolgt ggf durch Zwangsstrafen nach § 5 VVG.

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