Trifft der KJHT bei Annahme von Gefahr im Verzug Maßnahmen der Pflege und Erziehung selbst, wird er privatrechtlich (und nicht hoheitlich) tätig.
Das Bestehen einer akuten Gefährdung des Kindeswohls ist die Voraussetzung für ein (berechtigtes) Einschreiten des KJHT und zugleich die (gesetzliche) Rechtfertigung für den ansonsten nach § 139 ABGB (auch zum Schutz der Eltern) verpönten Eingriff in die elterlichen Rechte.

