1. Nach stRsp des VfGH verpflichtet Art 18 iVm Art 83 Abs 2 B-VG den Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit. Dies bedingt auch eine klare Regelung hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechts, jedenfalls dann, wenn dieses die Zuständigkeit mitbestimmt.

