Eine [hier: 52-tägige] Ausgangsregelung iZm der Bekämpfung von COVID-19, die alle Personen verpflichtet, das Haus nur aus ausdrücklich vorgesehenen Gründen zu verlassen, stellt keine Freiheitsentziehung iSd Art 5 Abs 1 lit e EMRK dar. Der Bf konnte seine Wohnung aus verschiedenen Gründen frei verlassen und sich an verschiedene Orte begeben, war keiner individuellen Überwachung durch Behörden ausgesetzt und war weder gezwungen, auf engem Raum zu leben, noch wurde ihm jeglicher soziale Kontakt vorenthalten. Das Ausmaß der Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann daher nicht mit einem Hausarrest gleichgesetzt werden [hier: Unzulässigkeit der Individualbeschwerde].

