Auch wenn ein Gutachten frei von Widersprüchen oder sonstigen Verstößen gegen die Denkgesetze ist, haben das ErstG und das BerG den Beweiswert eines [hier: medizinischen] Sachverständigengutachtens nach allgemeinen Grundsätzen zu würdigen. Eine Bindung an die Ergebnisse eines formal schlüssigen Gutachtens besteht nicht, weil sonst die ein solches Gutachten betreffende Beweiswürdigung des ErstG nicht überprüfbar wäre. Dies wäre weder mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung noch mit der Funktion des BerG als Tatsacheninstanz vereinbar.

