Ermittlungen zum Bedarf eines selbständigen Ambulatoriums erübrigen sich, wenn dieses an die Stelle einer bereits bestehenden Einrichtung tritt, ohne dass es zu einer Ausweitung des Versorgungsangebots in qualitativer oder quantitativer Hinsicht kommt. Die Umwandlung ist dann in Ansehung des Bedarfs als neutral anzusehen. Erweitert sich hingegen das Leistungsspektrum oder steht nicht fest, ob die bestehende Ordination ihren Betrieb einstellt, sind jedenfalls Erhebungen anzustellen.

