Obwohl § 143a Abs 2 Satz 1 ASVG seinem Wortlaut nach für die Bemessung des Rehabilitationsgelds auf "die letzte eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Erwerbstätigkeit" abstellt, sind bei Eintreten der Arbeitsunfähigkeit in zwei parallelen Beschäftigungsverhältnissen beide Beschäftigungen zu berücksichtigen, sofern sie eine Pflichtversicherung in der KV nach dem ASVG oder B-KUVG begründet haben. Auf das Bestehen einer aufrechten Pflichtversicherung in der KV kommt es nicht an, sodass beide Beschäftigungsverhältnisse zusammen unabhängig davon als "letzte Erwerbstätigkeit" iSd § 143a Abs 2 Satz 1 ASVG anzusehen sind, ob die Pflichtversicherung in einem der beiden Beschäftigungsverhältnisse früher endete.

