Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art 2.1.2.2.2 AUB 2013 bemisst sich der Invaliditätsgrad außerhalb der Gliedertaxe nach der ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilenden insgesamt bestehenden physischen und psychischen Gebrauchsbeeinträchtigung des menschlichen Körpers. Dass die in den unterschiedlichen medizinischen Fachbereichen (Neurologie, Urologie, Unfallchirurgie etc) ermittelten Einzelwerte lediglich zu addieren seien, trägt der Wortlaut der Klausel hingegen nicht.

