Die Revision der ZÄK als Mitbeteiligte gegen die Erteilung einer Errichtungsbewilligung eines Zahnambulatoriums ist zulässig. Da die Voraussetzungen des § 4 Abs 3 VwGbk-ÜG vorliegen, besteht eine Revisionslegitimation gemäß dem sinngemäß anzuwendenden Art 133 Abs 8 B-VG iVm § 5 Abs 8 Wr KAG. § 4 Abs 3 VwGbk-ÜG enthält eine Regelung für den Fall, dass in einem Mehrparteienverfahren ein Bescheid, gegen den vor Ablauf des 31. 12. 2013 eine Beschwerde an den VwGH zulässig war, bis zu diesem Zeitpunkt zwar gegenüber mindestens einer Partei, aber nicht gegenüber allen Parteien, denen gegenüber er zu erlassen war, erlassen worden ist. Jene Parteien, denen gegenüber der Bescheid erst nach dem Ablauf des 31. 12. 2013 erlassen wird, können binnen sechs Wochen ab Erlassung in sinngemäßer Anwendung des Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG Revision an den VwGH erheben.

