Die Erstattung einer Gefährdungsmeldung der die Tochter wegen einer Essstörung behandelnden Ärzte für Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters an den KJHT ist gerechtfertigt, wenn der Verdacht besteht, dass die Mutter am Münchhausen-by-Proxy-Syndrom leidet, womit die Gefahr eines Kindesmissbrauchs verbunden ist. Dass es sich (nur) um eine Beurteilung aus Sicht der das Kind behandelnden Ärzte und nicht um das Ergebnis einer Untersuchung der Kl handelt, ändert daran nichts, sofern bei der Beurteilung dieses Syndroms jene Sorgfalt eingehalten wird, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsbehandler in der konkreten Situation [also anlässlich der Behandlung des Kindes und nicht der Mutter] erwartet wird.

