Im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt es, die Versorgung mit Erwachsenenvertretern (auch) durch ideelle (ErwSch-)Vereine sicherzustellen und nähere Voraussetzungen für die Feststellung, als ErwSchV geeignet zu sein, vorzusehen. Laut den Mat sind §§ 1, 1a, 2 und 3 ErwSchVG notwendig, weil es den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widerspräche, weitere Vereine anzuerkennen, denen dann nach Maßgabe des § 8 ErwSchVG Subventionen (auch zur Deckung der "Overhead-Kosten") gewährt werden müssten.

