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Beschränkung auf einzigen Erwachsenenschutzverein für bestimmten Tätigkeitsbereich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturVerena Christine Blum, Gisela Ernst, Christian Kopetzki, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle Noe, Claudia SteinböckRdM-LS 2021/41RdM-LS 2021, 126 Heft 3 v. 31.5.2021

Im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt es, die Versorgung mit Erwachsenenvertretern (auch) durch ideelle (ErwSch-)Vereine sicherzustellen und nähere Voraussetzungen für die Feststellung, als ErwSchV geeignet zu sein, vorzusehen. Laut den Mat sind §§ 1, 1a, 2 und 3 ErwSchVG notwendig, weil es den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widerspräche, weitere Vereine anzuerkennen, denen dann nach Maßgabe des § 8 ErwSchVG Subventionen (auch zur Deckung der "Overhead-Kosten") gewährt werden müssten.

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