Werden Pflegeleistungen einer Lebensgefährtin in Erwartung der Aufrechterhaltung einer Lebensgemeinschaft, die letztlich in einer Ehe münden soll, (vorerst) unentgeltlich erbracht, sodass es dem Pflegebedürftigen ermöglicht wird, einen Großteil des Pflegegelds anzusparen, liegt dem erkennbar auch die Erwartungshaltung zugrunde, durch die zukünftige gemeinsame Lebensgestaltung an diesen Ersparnissen teilzuhaben. In solch einem Fall durfte der Leistungsempfänger auch nicht damit rechnen, dass er die von der Lebensgefährtin erbrachten Pflegeleistungen unter keinen Umständen vergüten müsse.

