1. Die Aussagen "Optimale ärztliche Betreuung", "ob online oder persönlich, unsere Zahnärzte und Kieferorthopäden sind immer für dich ansprechbar", "jede Behandlung mit unseren Zahnschienen wird von einem approbierten und spezialisierten Zahnarzt oder Kieferorthopäden durchgeführt, der durchschnittlich von über 20 Jahren Berufserfahrung profitiert" sowie die Nennung des Preises der angebotenen Leistung auf der Website einer GmbH [hier: mit Sitz in Deutschland, die individuell angefertigte Zahnschienen aus Kunststoff samt Behandlungsplan verkauft] verstoßen gegen § 35 Abs 1 ZÄG iVm Art 3 lit d und e WR-ÖZÄK. Die Informationspflicht gem § 4 Abs 1 Z 4 FAGG erfüllt im vorliegenden Fall nicht die in Art 3 lit e der WR-ÖZÄK normierte Ausnahme für die gesetzlich vorgeschriebene Angabe von Preisen. Gem § 1 Abs 2 Z 3 FAGG (Umsetzung von Art 3 Abs 3 lit b RL 2011/83/EU [VerbraucherrechteRL]) gilt das FAGG nicht für Verträge über Gesundheitsdienstleistungen, mit Ausnahme des Vertriebs von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Fernabsatz. Im Anlassfall liegt eine Gesundheitsdienstleistung vor, weil für die Verwendung der individuell angepassten Zahnschiene die Herstellung und Beurteilung des Abdrucks (die Gebissanalyse) sowie die Erstellung, Kontrolle und Anpassung des Behandlungsplans als zahnärztliche Leistungen im Vordergrund stehen. Die Gegenausnahme für den Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten im Fernabsatz, die zulässigerweise über den Anwendungsbereich der Verbraucherrechte-RL hinausgeht, ist eng auszulegen und gilt nur für den reinen Verkauf standardisierter Massenprodukte, aber nicht für individuell angefertigte oder angepasste Medizinprodukte.

