Eine nicht erwerbstätige Person mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat [hier: Deutschland bzw Tschechien], in dem sie den größten Teil ihrer Versicherungszeiten erworben hat, fällt unter Art 11 Abs 3 lit e der VO (EG) 883/2004. Sie unterliegt somit ausschließlich den Sozialrechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats und gehört nach Einstellung ihrer Erwerbstätigkeit in und der Verlegung ihres Wohnsitzes aus Österreich nicht mehr dem System der sozialen Sicherheit in Österreich an. Es besteht daher keine Verpflichtung von Österreich, Rehabilitationsgeld als Leistung bei Krankheit iSd Art 3 Abs 1 lit a der VO (EG) 883/2004 in den anderen Mitgliedstaat [hier: nach Deutschland bzw Tschechien] zu exportieren.