vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kein Export von Rehabilitationsgeld bei lange zurückliegenden österr Versicherungszeiten

Aktuelle Rechtsprechung in LeitsätzenJudikaturVerena Christine Blum, Gisela Ernst, Claudia Gabauer, Veronika Kräftner, Aline Leischner-Lenzhofer, Danielle Noe, Claudia Steinböck, Alexandra StraifRdM-LS 2021/31RdM-LS 2021, 86 Heft 2 v. 1.4.2021

Eine nicht erwerbstätige Person mit Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat [hier: Deutschland bzw Tschechien], in dem sie den größten Teil ihrer Versicherungszeiten erworben hat, fällt unter Art 11 Abs 3 lit e der VO (EG) 883/2004. Sie unterliegt somit ausschließlich den Sozialrechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats und gehört nach Einstellung ihrer Erwerbstätigkeit in und der Verlegung ihres Wohnsitzes aus Österreich nicht mehr dem System der sozialen Sicherheit in Österreich an. Es besteht daher keine Verpflichtung von Österreich, Rehabilitationsgeld als Leistung bei Krankheit iSd Art 3 Abs 1 lit a der VO (EG) 883/2004 in den anderen Mitgliedstaat [hier: nach Deutschland bzw Tschechien] zu exportieren.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!