1. Weil die mit dem Hauptantrag und dem ersten Eventualantrag angefochtene Nov LGBl 2019/1 zum Wr Rettungs- und KrankentransportG nur Novellierungsanordnungen enthält, die sich nicht bloß in der Aufhebung bestehender Bestimmungen erschöpfen, sind diese Anträge als unzulässig zurückzuweisen.