Die Rechtsansicht, dass der Verkäufer von Medizinprodukten [hier: von In-vitro-Diagnostika] bei einer aufrechten CE-Kennzeichnung im Hinblick auf die daran geknüpfte Konformitätsvermutung von der Einhaltung der Anforderungen des MPG und damit auch der Informationspflichten nach § 9 iVm § 6 Z 1 MPG ausgehen kann, ist vertretbar. Dies gilt ebenfalls für den Standpunkt, dass anlässlich der Konformitätserklärung auch die Angaben geprüft wurden, die auf der Kennzeichnung und in der Gebrauchsanweisung des Produkts anzubringen sind.