Der VwGH folgte in der E 2011/11/0198 der Auffassung des VfGH, dass durch die Einführung einer Bedarfsprüfung für Gruppenpraxen in § 26b ZÄG insgesamt eine unionsrechtskonforme Rechtslage geschaffen wurde. In diesem Erk hielt der VwGH auch fest, dass die Einheitlichkeit des Gesetzesvollzugs durch die Rsp des VwGH sichergestellt sei. Diese Ausführungen in Hinblick auf die Gleichartigkeit der Bedarfsregelung in § 3 Abs 2 lit a und Abs 3 KALG idF LGBl 2006/145 sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die belBeh ist daher im Verf zur Erteilung der Errichtungsbewilligung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bewilligungsvoraussetzung des Bedarfs aufgrund der Hartlauer-Rsp des EuGH nicht anzuwenden gewesen sei.