Bei der Beurteilung der Eignung der als Erwachsenenvertreter einzusetzenden Person ist auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen. Zur Annahme einer Interessenkollision genügt bereits ein objektiver Tatbestand; subjektive Gründe in der Person des in Aussicht genommenen Erwachsenenvertreters sind nicht erforderlich. Bei bestehenden Hinweisen reicht aber bereits eine mögliche Interessenkollision aus, sofern sie auch nur wahrscheinlich ist, um der Eignung eines nahen Angehörigen als Erwachsenenvertreter entgegenzustehen. Die gebotene gerichtliche Kontrolle des Erwachsenenvertreters ändert daran nichts. Ob eine Interessenkollision zu befürchten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.